Dewave  Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich 


1.1. Diese Allgemeinen Bedingungen regeln Inhalt, Abschluss und Abwicklung der Aufträge, in deren Rahmen Remo Digital GmbH, Bahnhofstrasse 59, CH-6312 Steinhausen (nachstehend „Remo Digital“) im unternehmerischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Vertragspartner (nachstehend „Kunde“) Leistungen im Bereich E-Business und Online-Kommunikation erbringt. 

1.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt, gelten diese Allgemeinen Bedingungen als integrativer Bestandteil jedes Angebotes durch Remo Digital GmbH oder mit dem Kunden geschlossenen Projektvertrages unabhängig davon, ob der Vertragsschluss in Textform (wie etwa per E-Mail oder Telefax) oder in Schriftform erfolgt ist. Die Allgemeinen Bedingungen gelten auch im Rahmen zukünftiger Geschäftsbeziehungen der Parteien, ohne dass im Einzelfall eine nochmals gesonderte Einbeziehung erforderlich ist. 

1.3. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur dann wirksam Anwendung, wenn diese von Remo Digital schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch, wenn Remo Digital Leistungen erbringen sollte, ohne dass den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich widersprochen wurde.

1.4. Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Bedingungen hat der Projektvertrag Vorrang vor den Allgemeinen Bedingungen. Die Allgemeinen Bedingungen haben Vorrang vor dem Angebot. Abweichende Vereinbarungen im Projektvertrag bleiben vorbehalten.

2. Angebot 


2.1. Remo Digital erstellt ein Angebot und legt dieses dem Kunden zur Prüfung vor. 

2.2. Soweit nicht ausdrücklich abweichend bestimmt, bleibt Remo Digital an das Angebot maximal 30 Tage ab dem Versanddatum gebunden. 

2.3. Ein verbindlicher Vertragsschluss kommt durch die vorbehaltslose Annahme des Angebots durch den Kunden oder den Abschluss eines zusätzlichen Projektvertrages zustande (in beiden Fällen nachstehend „Projektvertrag“). 

3. Projektorganisation 

3.1. Organisationsstruktur 

3.1.1. Die Parteien vereinbaren im Projektvertrag der Komplexität des Projektes angemessene Organisation. Diese besteht mindestens aus je einem primären Ansprechpartner (nachstehend „Projektverantwortlicher“) beider Parteien und einem Vertreter desselben. 

3.1.2. Der Projektverantwortliche von Remo Digital wird den Kunden in regelmässigen Abständen über den Projektfortschritt informieren und bei Unklarheiten Entscheidungen des Kunden einholen. 

3.1.3. Bei grösseren Projekten wird zusätzlich ein Steering Committee eingerichtet, das aus Managementvertretern beider Parteien besteht. Über die Sitzungen des Steering Committees wird von Remo Digital ein kurzes Sitzungsprotokoll geführt, welches dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist zugestellt wird. Ohne schriftlichen Gegenbericht des Kunden innerhalb von fünf Arbeitstagen gilt ein Sitzungsprotokoll des Steering Committees als genehmigt. 

3.1.4. Jede Streitigkeit, welche unter einem Projektvertrag entsteht, muss vorerst dem Steering Committee vorgelegt werden, welches die Angelegenheit innerhalb von drei Arbeitstagen behandeln soll (Eskalationsverfahren). 

3.2. Subunternehmer

3.2.1. Remo Digital ist berechtigt, zum Zweck der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Subunternehmer (z.B. Freelancer, Drittdienstleister) beizuziehen. Für die Leistungen von Subunternehmern haftet Remo Digital – vorbehaltlich der nachstehenden Regelung unter Ziff. 3.2.2 und 3.2.3 – wie für eigene Leistungen. 

3.2.2. Wird jedoch die Beiziehung eines bestimmten Subunternehmers vom Kunden veranlasst und dieser im Namen und auf Rechnung von Remo Digital beauftragt, wird die Verantwortlichkeit von Remo Digital auf die sorgfältige Instruktion und Überwachung dieses Subunternehmers reduziert. 

3.2.3. Soweit der Kunde infolge der Regelung in Ziff. 3.2.2 keine Ansprüche gegen Remo Digital geltend machen kann, tritt Remo Digital die ihr gegenüber dem beauftragten Dritten zustehenden Ansprüche, wie etwa aus Unmöglichkeit, Verzug, Mängelhaftung oder sonstiger Pflichtverletzungen, an den Kunden ab. 

4. Leistungsumfang 

4.1. Allgemein 

4.1.1. Remo Digital erbringt die Leistungen, welche im jeweiligen Projektvertrag oder im Angebot festgelegt sind.

4.1.2. Soweit nicht abweichend im Projektvertrag festgelegt, schuldet Remo Digital die Erbringung von Dienstleistungen, welche von Remo Digital mit der gehörigen Sorgfalt unter Berücksichtigung des Stands der Technik ausgeführt werden. Soweit die Erbringung von Werkleistungen ausdrücklich vereinbart wird, schuldet Remo Digital die werkvertragliche Erfüllung der vereinbarten Spezifikationen. Alle weiteren vom Kunden vorausgesetzten, aber mit Remo Digital nicht ausdrücklich vereinbarten Merkmale des Leistungsumfangs, Funktionalitäten oder Tauglichkeiten für bestimmte Zwecke sind nicht Gegenstand der werkvertraglichen Pflichten von Remo Digital. 

4.1.3. Wenn im Projektvertrag nichts anderes vereinbart ist, liefert Remo Digital bei Erstellung einer Individualsoftware die üblichen Entwickler-Notizen als elektronische Dokumentation mit. Darüber hinaus werden keine Dokumentationen erstellt. 

4.2. Änderungen des Leistungsumfangs 

4.2.1. Jede Partei kann jederzeit Änderungen der vereinbarten Leistungen mit der genauen Beschreibung der gewünschten Änderungen verlangen. 

4.2.2. Bei kundenseitigen Änderungswünschen wird Remo Digital innerhalb einer angemessenen Frist den Kunden informieren, ob eine von ihm beantragte Änderung möglich ist und mit welchen Auswirkungen auf die übrigen Leistungen, den Terminplan und die bisherige Vergütung zu rechnen ist. Bei Änderungsanträgen, die aufwendige Prüfung oder Auslagen erfordern, ist Remo Digital berechtigt, vor der Prüfung dieser Anträge vom Kunden die Zusage zur Kostenübernahme zu den vereinbarten Ansätzen zu verlangen. 

4.2.3. Stellt Remo Digital an den Kunden einen Änderungsantrag, so wird der Kunde innerhalb von 10 Arbeitstagen über diesen Änderungsantrag entscheiden. 

4.2.4. Die verbindliche Vertragsänderung bedarf, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, der Form des Projektvertrages, in dem die geänderte Leistung vereinbart war. 

5. Mitwirkungspflichten des Kunden 

5.1. Allgemein 

5.1.1. Die Parteien arbeiten bestmöglich zusammen, um die Erfüllung des Projektvertrages termingerecht und leistungsbezogen sicher zu stellen. Dies erfordert unter anderem vom Kunden spezielle Mitwirkungspflichten, die dieser sicherstellen muss.

 5.1.2. Dies bedeutet im Einzelnen, dass der Kunde insbesondere folgende Mitwirkungspflichten erfüllen muss: 

  • Sicherstellung einer funktionsfähigen kundenseitigen Projektorganisation
  • Zurverfügungstellung der notwendigen und vereinbarten Personalressourcen mit den erforderlichen Fachkenntnissen und der notwendigen Entscheidungsbefugnis
  • Sicherstellung einer adäquaten Vertretungsregelung und einem Eskalationsverfahren 
  • Sicherstellung der Teilnahme von Entscheidungsträgern an den regelmässigen Projektsitzungen 
  • Rechtzeitige Zurverfügungstellung aller Informationen, die für das Projekt nützlich und erforderlich sind (z.B. Änderung in der Projektorganisation oder Terminverschiebungen beim Kunden) 
  • Rechtzeitiges Fällen von Entscheidungen und rasche Beantwortung von Anfragen
  • Rechtzeitige Lieferung von Kundeninhalten in digitaler Form sowie für das Projekt erforderlicher Guidelines (z.B. Content-Richtlinien, kundenspezifische Schriften/Farben) 
  • Bereitstellung der für das Projekt notwendigen Arbeitsumgebung (z.B.: Zutritt zu den Räumlichkeiten des Kunden und Zugriff auf seine Systeme und Daten) 
  • Bei werkvertraglichen Leistungen Teilnahme und Mitwirkung bei der Funktionsprüfung und Durchführung der Abnahme (z.B. ordnungsgemässes und rechtzeitiges Testing) gemäss definiertem Abnahmeverfahren 
  • Sicherstellung der Datensicherheit, regelmässige Speicherung der Daten und Datenschutz im Bereich seiner Systeme. 


5.2. Verletzung von Mitwirkungspflichten 

5.2.1. Dem Kunden ist bewusst, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäss der Ziffer 5.1 und gemäss dem jeweiligen Projektvertrag einen nachteiligen Einfluss auf die Leistungserbringung durch Remo Digital haben kann. Allfälliger Mehraufwand von Remo Digital, welcher durch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden verursacht wird, ist vom Kunden zusätzlich gemäss den vereinbarten Ansätzen zu vergüten. 

5.2.2. Soweit Remo Digital durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden daran gehindert ist, ihre vertraglichen Leistungen zur vereinbarten Zeit bzw. zu vereinbarten Kosten zu erbringen, verlängern sich die betreffenden Termine bzw. werden die vereinbarten Kosten entsprechend dem verursachten Mehraufwand angepasst. 

5.2.3. Weitergehende gesetzliche Rechte von Remo Digital bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. 


5.3. Termine 

5.3.1. Die vereinbarten Termine verstehen sich als Richttermine, soweit sie im Projektvertrag nicht als verbindlich definiert wurden. Remo Digital macht den Kunden auf mögliche Terminverzögerungen aufmerksam, sobald diese für Remo Digital erkennbar werden. 

5.3.2. Bei der von Remo Digital verschuldeten Terminüberschreitung kommt Remo Digital nach einer erfolgslosen Mahnung mit Nachfrist von 30 Tagen durch den Kunden in Verzug. Kann Remo Digital auch nach Ablauf dieser Nachfrist ihre Verpflichtungen nicht erfüllen, haftet Remo Digital dem Kunden in Anwendung von Ziffer 11 für den dem Kunden durch die Verzögerung nachweislich erwachsenden direkten Schaden. 

6. Vergütung 

6.1. Allgemein 

6.1.1. Remo Digital erbringt ihre Leistungen grundsätzlich nach Aufwand zu den vereinbarten Tarifen. Der von Remo Digital im Rahmen eines derartigen Ansatzes kalkulierte Aufwand gilt grundsätzlich als unverbindliche Aufwandsschätzung. 

6.1.2. Alternativ können die Parteien einen Festpreis vereinbaren. Dieser versteht sich stets als verbindlich. Bei vereinbarten Festpreisen ist der Kunde zu einer Anzahlung von mindestens 30% des vereinbarten Festpreises verpflichtet. Im Übrigen werden Teilvergütungen entsprechend dem Projektfortschritt in Rechnung gestellt. 

6.1.3. Reisezeit gilt als normale Arbeitszeit. 

6.1.4. Die Vergütung kann nach Stunden oder Tagessätzen definiert werden, wobei ein Tagessatz 8 Arbeitsstunden umfasst.

6.1.5. Die von Remo Digital angewandten Tarife sowie die offerierten Preise verstehen sich in CHF zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Spesen. 

6.2. Spesen und Auslagen 

6.2.1. Auslagen sind separat zu entschädigen. Fahrspesen für Autofahrten werden mit CHF 1/km verrechnet. Hotel-, Bahn-, Flug- und Verpflegungskosten werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. 

6.2.2. Bei längeren Auswärtseinsätzen von Remo Digital Mitarbeitern verständigen sich der Kunde und Remo Digital über die dem Projekt angemessenen Reise- und Unterkunftslösungen. 

6.3. Rechnungsstellung 

6.3.1. Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich monatlich. Bei Zahlungsfristen länger als 10 Tage, erfolgt die Rechnungsstellung alle 14 Tage.

6.3.2. Rechnungen von Remo Digital gelten als genehmigt, sofern sie vom Kunden nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt mit einer Begründung beanstandet werden. 

6.3.3. Rechnungen von Remo Digital sind mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen rein netto zur Zahlung fällig. Der Verzugszins beträgt 6% p.a.

6.3.4. Nach wiederholter Mahnung ist Remo Digital berechtigt eine Mahngebühr in der Höhe von CHF 30.- zuzüglich des Verzugszins in Rechnung zu stellen.

6.3.4. Die Rechnungen werden auf elektronischem Weg versendet. Auf Wunsch,  können diese innerhalb der Schweiz gegen eine Gebühr von CHF 20.- pro Rechnung auch per Post versendet werden.

6.4. Preisänderung 

6.4.1. Remo Digital ist zu einer angemessenen Anhebung der vereinbarten Tarife nach schriftlicher Ankündigung berechtigt. Eine solche Anhebung tritt frühestens 3 Monate nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem Remo Digital die Änderung dem Kunden mitgeteilt hat. Sie darf die Tarife des vorausgehenden Zwölfmonatszeitraumes um nicht mehr als 10% überschreiten. 

7. Nutzungsrechte 

7.1. Rechte an vertragsgegenständlichen Leistungen von Remo Digital 

7.1.1. Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde an den von Remo Digital im Rahmen der Vertragserfüllung gemäss Projektvertrag spezifisch für den Kunden entwickelten vertragsgegenständlichen Leistungen, z.B. Konzepten, Individualsoftware, Anpassungsleistungen, Tools sowie Dokumentationen (nachstehend „Arbeitsergebnisse“), einschliesslich der Urheber- und gewerblichen Schutzrechte das Eigentum. Remo Digital übergibt dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung den Source Code der Individualsoftware. 

7.1.2. Die Individualsoftware umfasst nicht die von Remo Digital standardisiert entwickelten und verwendeten Codes, welche die Remo Digital Code Library darstellen (Remo Digital Code Library Components, nachstehend „CLCs“). 

7.1.3. An CLCs erhält der Kunde das nicht ausschliessliche Recht diese CLCs zeitlich und räumlich unbegrenzt zum im Projektvertrag vereinbarten Zweck zu nutzen. Sämtliche übrigen Rechte, einschliesslich Urheberrechte an den CLCs verbleiben bei Remo Digital.

7.2. Rechte an Fremdkomponenten 

7.2.1. Soweit Remo Digital die Lieferung von Komponenten Dritter schuldet, wie zum Beispiel Standardsoftware von Dritten oder Open Source Applikationen (nachstehend „Fremdkomponenten“), verpflichtet sich Remo Digital, dem Kunden ein den Bestimmungen des Rechteinhabers entsprechendes Nutzungsrecht (Lizenz) gemäss marktüblichen Vertriebsvereinbarungen mit dem Rechteinhaber zu vermitteln. 

7.2.2. Die Rechte des Kunden an Fremdkomponenten richten sich nach den vertraglichen Bestimmungen des jeweiligen Rechteinhabers. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Bestimmungen sowie zur Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren. Die Sach oder Rechtsgewährleistung für die Fremdkomponenten ist ausgeschlossen. 

7.2.3. Remo Digital macht den Kunden in ihren Angeboten oder Aufwandschätzungen sowie im Zusammenhang mit allfälligen späteren Änderungsbegehren auf die im jeweiligen Zeitpunkt bekannten Kostenfolgen von Fremdkomponenten aufmerksam. 

8. Funktionsprüfung und Abnahme 

8.1. Funktionsprüfung 

8.1.1. Für vereinbarte werkvertragliche Leistungen (Arbeitsergebnisse) wird eine Abnahme durchgeführt. 

8.1.2. Die Abnahme von werkvertraglichen Leistungen beginnt mit einer Funktionsprüfung durch den Kunden. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn das Arbeitsergebnis mit den vertraglich vereinbarten Spezifikationen im Wesentlichen übereinstimmt und keine abnahmeverhindernden Mängel gemäss Ziff. 9.2.2 festgestellt werden. Art und Umfang der Funktionsprüfung wird im Projektvertrag vereinbart. Die Funktionsprüfung kann auch bei Teilergebnissen durchgeführt werden. 

8.1.2. Wenn im Projektvertrag nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Funktionsprüfung spätestens 5 Arbeitstage nach Meldung der Abnahmebereitschaft an den Kunden und dauert in der Regel 5 Arbeitstage. Nach Ende der Funktionsprüfung werden die Ergebnisse in einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll von den Parteien festgehalten. 

8.2. Abnahme 

8.2.1. Für die Abnahme werden die bei der Funktionsprüfung festgestellten Mängel wie folgt klassifiziert:

Klasse A, betriebsverhindernder Mangel
Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Gesamtsystems unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist. Dies bedeutet, erstellte Funktionen können nicht vollständig oder nicht richtig angewendet werden oder erzeugen wesentlichn falsche Resultate. 
Klasse B, betriebsbehindernder Mangel
Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Gesamtsystems erheblich eingeschränkt ist. Dies bedeutet im Einzelnen, dass Funktionen zwar benutzt werden können, aber die Benutzung ist erheblich erschwert z. B. aufgrund von mangelhaften, unvollständigen oder nicht zur Darstellung gebrachten Werten auf dem Bildschirm oder Drucker.
Klasse C, Leichter Mangel 
Ein leichter Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Gesamtsystems mit leichten Einschränkungen möglich ist. 

8.2.2. Eine Abnahme gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn 

  • kein Mangel der Klasse A auftritt und 
  • eine maximale Anzahl von 10 Mängeln der Klasse B nicht überschritten wird. 
  • Mängel der Klasse C sowie 10 Mängel oder weniger als 10 Mängel der Klasse B, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. In einem derartigen Fall sind die Mängel der Klassen B und C im Rahmen der Gewährleistung zu beheben.

8.2.3. Mit dem Abschluss der Abnahmeprüfung gilt das Arbeitsergebnis als abgenommen. 

8.2.4. Die Aufnahme des produktiven Einsatzes des Arbeitsergebnisses durch den Kunden kommt ebenfalls einer Abnahme gleich. 

8.2.5. Führt der Kunde die Abnahme nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist durch, so gilt das Arbeitsergebnis ebenfalls als abgenommen. 

8.3. Misslingen und Wiederholung der Abnahme 

8.3.1. Remo Digital führt nach der Abnahme die Nachbesserung von anlässlich der Abnahmeprüfung festgestellten Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist durch und lädt den Kunden nach Abschluss der Nachbesserungen zu einer Nachprüfung ein. 

8.3.2. Sofern dann erneut abnahmeverhindernde Mängel (Mängel der Klasse A und mehr als 10 Mängel der Klasse B) festgestellt werden, ist der Kunde verpflichtet, Remo Digital eine weitere angemessene Nachfrist in der Regel von 30 Arbeitstagen zur nochmaligen Nachbesserung zu setzen. 

8.3.3. Sofern Remo Digital auch innerhalb dieser Nachfrist nicht in der Lage ist, die abnahme-verhindernden Mängel zu beheben, ist der Kunde berechtigt, einen dem Minderwert des Arbeitsergebnisses entsprechenden Abzug von der vereinbarten Vergütung zu machen. Das Recht auf Wandelung ist ausgeschlossen. 

9. Gewährleistung 

9.1. Sachmängel 

9.1.1. Remo Digital übernimmt die Gewähr dafür, dass die Arbeitsergebnisse einschliesslich der CLCs der in dem Projektvertrag vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen. Remo Digital übernimmt keine Gewähr für erbrachte Dienstleistungen im Sinne des OR 394. 

9.1.2. Der Kunde wird alle Mängel, die innert 6 Monaten nach der Abnahme auftreten, für Remo Digital nachvollziehbar und vollständig dokumentieren und unter Übergabe einer genauen Beschreibung unverzüglich rügen. 

9.1.3. Keinen Mangel stellen insbesondere solche Funktionsbeeinträchtigungen an den Arbeitsergebnissen dar, die aus der Hardware- oder Softwareumgebung des Kunden, schadhaften Daten, unzureichender Mitwirkung, unsachgemässer Benutzung oder aus sonstigen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden stammenden Umständen resultieren. Die Gewährleistung für Sachmängel an den Arbeitsergebnissen setzt ferner voraus, dass der Kunde diese nicht selbst oder durch Dritte unautorisiert oder unsachgemäss verändert oder entgegen den vertraglichen Vorgaben (z.B. auf einer anderen Systemumgebung) oder der Benutzerdokumentation nutzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hiervon unabhängig ist. 

9.1.4. Soweit ein Mangel an den Arbeitsergebnissen vorliegt, ist Remo Digital nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist berechtigt und verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl (mindestens zwei Nacherfüllungsversuche je Mangel), kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Die Wandelung ist ausgeschlossen. Für Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund von Mängeln gilt Ziff. 11 dieser Allgemeinen Bedingungen. 

9.2. Rechtsmängel, Schutzrechte Dritter 

9.2.1. Remo Digital gewährleistet dem Kunden, dass die Arbeitsergebnisse einschliesslich der CLCs frei von Urheberrechten Dritter sind und dass nach Kenntnis von Remo Digital auch sonst keine Schutzrechte Dritter hieran bestehen, welche einer Übertragung der Rechte an den Kunden gemäss Projektvertrag entgegenstehen würden. 

9.2.2. Falls Dritte Ansprüche aus der Verletzung ihrer Urheber- oder sonstigen Schutzrechte infolge der vertragsgemässen Nutzung der Arbeitsergebnisse durch den Kunden gegen diesen geltend machen, wird der Kunde Remo Digital hiervon unverzüglich schriftlich und umfassend unterrichten. Remo Digital ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und aussergerichtlich allein zu führen. Macht Remo Digital von dieser Berechtigung Gebrauch, wird der Kunde Remo Digital hierbei in angemessenem Umfang unentgeltlich unterstützen. Der Kunde wird von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht anerkennen. 

9.2.3. Bei Rechtsmängeln verschafft Remo Digital eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen, und zwar nach Wahl von Remo Digital durch Änderung oder Austausch unter Erhaltung der wesentlichen vertraglich vereinbarten Funktionen, durch Erwerb der erforderlichen Nutzungsrechte vom Rechtsinhaber oder auf eine andere geeignete und für den Kunden zumutbare Weise. 

9.2.4. Remo Digital wird den Kunden im Rahmen der Haftungsgrenzen der Ziff. 11 dieser Allgemeinen Bedingungen von den durch die Urheberrechts- oder sonstigen Schutzrechtsverletzung entstandenen Schäden freistellen, soweit diese auf einem von Remo Digital zu vertretenden Rechtsmangel beruhen. Im Übrigen gelten für die Ansprüche des Kunden aufgrund von Rechtsmängeln die Regelungen für Sachmängel in Ziff. 10.1 dieser Allgemeinen Bedingungen entsprechend. 

10. Haftung 

10.1. Remo Digital haftet für entstandene Schäden und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gleich aus welchem Rechtsgrund nur in folgendem Umfang: 

  • im Falle von Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in voller Höhe; 
  • bei Übernahme einer Garantie gemäss dem zugesprochenen Schutzzweck; 
  • in allen sonstigen Fällen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet wäre und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb regelmässig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens. 

10.2. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen ist die Haftung von Remo Digital für alle Schadensfälle gemäss Ziff. 11.1 lit. c) zusammen auf die Höhe des Auftragswerts des jeweils betroffenen Projektvertrages beschränkt. 

10.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten und Subunternehmer von Remo Digital. 

10.4. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

11. Verjährung

11.1. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sowie auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen beträgt 6 Monate. 

11.2. Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen gegen Remo Digital aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, der Übernahme einer Garantie sowie bei Personenschäden und aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.

12. Vertraulichkeit, Datenschutz 

12.1. Die Parteien verpflichten sich selbst sowie durch eine entsprechende Vereinbarung auch ihre Mitarbeiter und beigezogene Hilfspersonen gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit aller nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, welche sich auf die geschäftliche Sphäre der anderen Partei beziehen und ihnen bei Vorbereitung und Durchführung des Projektvertrages zugänglich werden. Vorbehalten bleiben allfällige gesetzliche Aufklärungspflichten. 

12.2. Die Parteien verpflichten sich selbst sowie durch eine entsprechende Vereinbarung auch ihre Mitarbeiter und beigezogene Hilfspersonen, die Bestimmungen des jeweils maßgebenden nationalen Datenschutzgesetzes und die europäischen Regelungen zum Datenschutz einzuhalten. Insbesondere werden sie sicherstellen, dass sie alle notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen getroffen haben, damit die im Rahmen der Vertragserfüllung betroffenen personenbezogenen Daten wirksam geschützt sind. Personenbezogene Daten, von denen die Parteien bei der Vertragsabwicklung gegenseitig Kenntnis erlangen, dürfen ausschliesslich für die bestehende Vertragsbeziehung genutzt werden und dürfen nicht zu anderen Zwecken als den vorgenannten verarbeitet, an Dritte weitergegeben, veräussert oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. 

12.3. Die Vertraulichkeits- und Datenschutzverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht.

13. Schulung 

13.1. Auf Bestellung des Kunden und gegen entsprechende zusätzliche Vergütung steht Remo Digital dem Kunden für eine geeignete Schulung der mit dem Arbeitsergebnis befassten Mitarbeiter des Kunden zur Verfügung. 

14. Wartung 

14.1. Remo Digital bietet an, auf Bestellung des Kunden und gegen entsprechende zusätzliche Vergütung die von ihr erstellten Arbeitsergebnisse zu pflegen und weiterzuentwickeln. Entsprechende Leistungen von Remo Digital setzen den Abschluss eines separaten Wartungsvertrages zwischen dem Kunden und Remo Digital voraus. 

15. Anstellungsverzicht 

15.1. Während der Dauer eines Projektvertrages und einem Jahr nach Beendigung des Projektvertrages werden die Parteien sich gegenseitig nicht aktiv Mitarbeiter abwerben und auch solche Mitarbeiter der anderen Partei, die sich auf eigene Initiative bewerben, nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Partei anstellen. 

15.2. Bei Verletzung dieser Bestimmung schuldet die verletzende Partei der verletzten Partei eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Jahreseinkommens (brutto) des betreffenden Mitarbeiters, mindestens aber CHF 50'000, unter Vorbehalt des diesen Betrag übersteigenden Schadens. Auch nach Bezahlung der Konventionalstrafe und des übersteigenden Schadens bleibt die verletzte Partei zusätzlich berechtigt, von der verletzenden Partei die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes zu verlangen.

16. Referenzen 

16.1. Remo Digital ist bis auf Weiteres berechtigt, den Kunden lediglich als Referenz auf ihrer Website und bei der Angebotsstellung für Projekte anderer Kunden zu nennen. Remo Digital ist nach vorheriger Abstimmung und schriftlicher Einverständniserklärung des Kunden berechtigt, diesen im Rahmen von Pressemitteilungen, Vorträgen, Case Studies, Fachartikeln und sonstigen Marketingmassnahmen zu erwähnen. 

 17. Vertragsdauer und Beendigung

17.1. Sofern im nichts anderes vereinbart ist, tritt der Vertrag mit dessen Abschluss in Kraft und endet mit Zeitablauf oder mit Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten.

17.2. Sofern der Kunde einen Vertrag vorzeitig beendet, hat Remo Digital mindestens den Anspruch auf vollständige Entschädigung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung aufgewendeten Zeit und aller getätigten Auslagen zu den von Remo Digital im Zeitpunkt der Leistungserbringung angewandten Ansätzen. Die Geltendmachung weiteren Schadens, insbesondere aufgrund von unvermeidbaren Leerzeiten oder entgangenem Gewinn, bleibt vorbehalten. 

18. Schlussbestimmungen 

18.1. Erfüllungsort 

18.1.1. Erfüllungsort für alle Pflichten, die sich aus einem Projektvertrag ergeben können, ist der Ort der Niederlassung von Remo Digital, welche den betreffenden Projektvertrag abgeschlossen hat. 

18.2. Schriftform 

18.2.1. Änderungen und Ergänzungen vorliegender Allgemeiner Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und gelten nur für den Projektvertrag, welcher diese Vereinbarung beinhaltet. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

19. Salvatorische Klausel 

19.1. Erweisen sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise als ungültig oder rechtswidrig, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die betreffende Bestimmung soll in diesem Fall durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt werden. Bei Regelungslücken gilt die vorstehende Regelung entsprechend. 

20. Anwendbares Recht und Gerichtstand 

20.1. Die Rechtsbeziehungen der Parteien, einschliesslich der Projektverträge, unterstehen dem Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 

20.2. Als ausschliesslichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Ort der Niederlassung von Remo Digital, welche den betreffenden Projektvertrag abgeschlossen hat. 

20.3. Der Kunde akzeptiert hiermit diese Allgemeinen Bedingungen als integrierenden Bestandteil seiner Projektverträge mit Remo Digital.